Satzung der KG Haufenlaufen von 1998 e.V.

in der Fassung vom 6. Mai 2008

§ 1 Name

  • Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Haufenlaufen von 1998“
  • Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
  • Vereinsfarben sind lila und gelb.

§ 2 Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Pulheim.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Pflege des Brauchtums in Pulheim, insbesondere durch Teilnahme an Karnevalsumzügen und Veranstaltung von Empfängen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Brauchtumspflege. Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bergheim / Erft unter der Nr. 862 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf das Geschlecht, den Beruf, die Staatsangehörigkeit oder seine politische oder religiöse Überzeugung werden.
  • Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  • Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft sind grundsätzlich schriftlich an den Vorstand zu richten. Anträge von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  • Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird durch die Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  • Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  • Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  • Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erklärt werden.
  • Alle vereinseigenen Gegenstände sind beim Austritt zurückzugeben oder geldlich zum Neuwert zu erstatten.
  • Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Diese Beiträge werden jährlich fällig, und zwar zum 1. Januar für das ganze Jahr.
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jedoch dürfen die Beiträge eine Mindesthöhe von Euro 11,11 pro Halbjahr nicht unterschreiten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Senat

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem 11. November.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn
    • der Vorstand dies beschließt,
    • 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen unter Angabe der Gründe.
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form schriftlicher Einladung an alle Mitglieder. Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt.
  • Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge für die Mitgliederversammlung einzureichen.
  • Die Niederschriften werden vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterschrieben.

§ 10 Vorstand

  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Mitgliederbetreuer sowie zwei durch den Senat bestimmte Beisitzer.
  • Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 11 Senat

  • Der Senat besteht aus den 10 unterzeichnenden Gründungsmitgliedern.
  • Bei Ausscheiden eines Senatsmitglieds ist ein Nachfolger zu bestimmen. Dies geschieht durch die übrigen Senatoren.
  • Der Senat entsendet zwei Vertreter in den Vorstand. Diese sind in einfacher Wahl durch den Senat für zwei Jahre zu bestimmen.
  • Der Senat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung des Vereinszwecks und hat darüber hinaus repräsentative Aufgaben.

§ 12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung die Entlastung des Vorstands.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen. Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die AIDS-Hilfe Köln e.V., Beethovenstr. 1, 50674 Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.
  • Für die Durchführung der Auflösung werden 2 Liquidatoren bestellt.